Parlaments- und Kommunalwahlen in Eppingen

Zuständig für die Organisation und Durchführung von Wahlen ist der Geschäftsbereich Bürgerservice & Ordnung, Marktplatz 3, Tel. 07262/920-1154 oder -1215.

Bei sämtlichen Wahlen ist das Stadtgebiet Eppingen in zwölf Wahlbezirke eingeteilt. In der Kernstadt werden sechs Wahlbezirke gebildet, jeweil drei in der Nordstadt und drei in der Südstadt. Die Grenze für die Zugehörigkeit zu einem Wahlbezirk der Nord- oder Südstadt ist die Bahnlinie. Die sechs Stadtteile bilden jeweils einen eigenen Wahlbezirk.

Aus den bundesweit etwa 85.000 Wahlbezirken der Bundestagswahl am 26.09.2021 wurden knapp 2.600 als Stichprobenwahlbezirke ausgewählt. Der Wahlbezirk 00101, Eppingen-Nordstadt ist einer der ausgewählten Urnenwahlbezirke.

Die repräsentative Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung und wird bei Bundestagswahlen seit 1953 und allen Europawahlen sowie bei einigen Landtagswahlen durchgeführt.
Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Sie gibt - über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Auskunft, in welchem Umfang sich Wählerinnen und Wähler an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen beteiligen und wie sie abgestimmt haben. Zudem stellt sie dar, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben werden.

In repräsentativen Wahlbezirken werden die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe erhoben. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet! Oberster Grundsatz ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses!

Die Wahlbeteiligung wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse ermittelt. Die Untersuchung der Stimmabgabe erfolgt mittels der amtlichen Stimmzettel, die im oberen Bereich zusätzlich mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe versehen sind. So können Daten über die Stimmabgabe der einzelnen Bevölkerungsgruppe ermittelt werden.
Die gewonnen Daten werden vom Statistischen Bundesamt hochgerechnet und als Bundes- und Länderergebnisse veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters: www.bundeswahlleiter.de unter Information für Wählende – Repräsentative Wahlstatistik. Auch im Wahllokal des Wahlbezirk 00101, Eppingen-Nordstadt werden die Wähler über die Durchführung der Wahlstatistik informiert.

Informationsflyer des Bundeswahlleiters zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Eppingen wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 13.30 bis 17.30 Uhr beim Bürgermeisteramt Eppingen, Bürgerservice, Marktplatz 1-5, Erdgeschoss (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12 Uhr beim Bürgermeisteramt Eppingen, Abteilung Sicherheit & Ordnung, Marktplatz 1-5, 75031 Eppingen, Zimmer Nr. 109 und 121 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 267 Heilbronn
•    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises    oder
•    durch Briefwahl
teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
•    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
•    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
•    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
•    ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post  unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Eppingen, den 17. August 2021

Bürgermeisteramt Eppingen
Klaus Holaschke
Oberbürgermeister

Zur Bundestagswahl am Sonntag, 26. September 2021, bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Multimedia-Angebote, Publikationen, Links mit weiteren Angeboten zur Bundestagswahl 2021, und mehr an. Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Wahlportal www.bundestagswahl-bw.de entnehmen. Hier werden viele Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen bereitgestellt.
 

 

Ihr
Ansprechpartner

Günter Brenner
Geschäftsbereichsleiter

Tel.: 07262/920-1154
Fax: 07262/920-8-1154

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Heidi Gebhard
Abteilungsleiterin

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