Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadtverwaltung Eppingen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.eppingen.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • Anforderung 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt – einige Grafiken haben noch keine alternativen Metaangaben
  • Anforderung 9.1.3.1 Info und Beziehungen – Einige Tabellen müssen noch für Screenreader Ausgabe besser strukturiert werden
  • Anforderung 9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge – Tastaturfokus in Verbindung mit dem modalen Cookie-Dialogs muss optimiert werden
  • Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0 ist vorhanden, muss aber noch um folgende Themen ergänzt werden:
    • Hinweise zur Navigation auf der Webseite gemäß § 4 Nr. 2 BITV 2.0.
    • die nicht barrierefreien Inhalte der Webseite (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO)
    • die Kontaktdaten der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO)
    • die Hinweise zum Durchsetzungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO).
  • Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO – PDFs sind nicht UA-konform und erfüllen nicht die in Abschnitt 10 der EN 301 549 genannten Anforderungen.

Unverhältnismäßige Belastung

  • Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0: Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 04.10.2022 auf Basis des Musters der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 04.10.2022 überprüft.

Evaluationsmethode durch Drittparteien

  • BIK BITV Test vom 17.06.2019 durch die BIK-Beratungsstelle Hamburg
  • Prüfbericht Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit der
    Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 25.07.2022

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Website aufgefallen oder haben Sie Anmerkungen sowie Fragen zum barrierefreien Zugang? Melden Sie sich gerne bei uns unter:

Stadt Eppingen
Stadtverwaltung
Marktplatz 1, 75031 Eppingen

Telefon: 07262 - 920 -0
Telefax: 07262 - 920 -1177
E-Mail: rathaus(at)eppingen.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Stadtverwaltung Eppingen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Stadtverwaltung Eppingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 - 279 3360
E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.