Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts anlässlich der Europawahl und der Kommunalwahlen am 09.06.2024  

Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen 
Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Eppingen, Abteilung Bürgerservice, Marktplatz 3 oder den Verwaltungsstellen schriftlich oder mündlich - nicht telefonisch - eingelegt werden.
Der Widerspruch kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet. Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.
Da die Weitergabe in den sechs Monaten vor der Wahl erfolgen kann, sollte der Widerspruch für die Wahlen am 09.06.2024 möglichst bis spätestens 06.12.2023 eingehen.