Entfernung eines Baumes und Gehölzpflegemaßnahmen im Biergarten Palmbräuhaus

Seit dem 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Aufgrund der Verkehrsgefährdung (Fäulnis im Kronenansatz) muss im Biergarten Palmbräuhaus ein Lederhülsenbaum am 20. März gefällt werden. Festgestellt wurde der Schaden bei einer kürzlich durchgeführten Baumkontrolle. Der Privatbesitzer und die Stadtverwaltung haben sich aufgrund der Dringlichkeit verständigt die Maßnahme außerhalb der Schutzfrist durchzuführen.
Darüber hinaus werden Schnitt- und Pflegemaßnahmen, die auch während der Vegetationsperiode durchgeführt werden dürfen, vorgenommen.