Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 27. Februar 

Neutralität im Vorfeld von Wahlen – neue Festlegungen für den Stadtanzeiger getroffen

Am 9. Juni finden die Europa- und die Kommunalwahlen statt. In der letzten Sitzung hat der Gemeinderat die Karenzzeit zur Berichterstattung und für Bekanntmachungen und Anzeigen von Gemeinderatsfraktionen, Parteien und Wählergruppierungen neu festgelegt. Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen von politischen Parteien, Wählervereinigungen, Trägern von Wahlvorschlägen und den Gemeinderatsfraktionen in der Rubrik „Parteien berichten“ nun in einem Zeitraum von vier Ausgaben vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit). In dieser Zeit dürfen lediglich Hinweise auf Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Mitgliederversammlungen sowie Einladungen zu Wahlveranstaltungen erfolgen, Wählerinformationen sind unzulässig. Bisher galt eine Karenzzeit von acht Wochen. In der letzten Ausgabe des Stadtanzeigers vor dem Wahltag werden keine Beiträge der Fraktionen, Parteien und Wählervereinigungen im redaktionellen Teil mehr veröffentlicht. Auch sind Anzeigen, Werbeeinlagen und Flyer, die über den Verlag in Auftrag gegeben werden, eine Woche vor dem Wahltermin nicht mehr möglich. Von der Verwaltung wurde aus Gründen der Rechtsicherheit auf Empfehlung des Innenministeriums ein Zeitraum von drei Monaten dringend empfohlen. Der Gesetzgeber hat keine Mindest-Karenzzeit festgelegt, die Entscheidung hierüber liegt beim Gemeinderat. Das Gremium argumentierte, dass bei einer dreimonatigen Karenzzeit der verfassungsmäßige Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bürger zu stark eingeschränkt werde. Keinen Widerspruch gab es gegen den Verwaltungsvorschlag, neben der Stadthalle und den Mehrzweckhallen in den Stadtteilen auch das Bürgerhaus Schwanen in den letzten drei Monaten vor der Wahl für Wahlveranstaltungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die ausführlichen Informationen zum Thema Neutralitätsgebot im Vorfeld von Wahlen sowie die Beratungsvorlagen zu den weiteren Tagesordnungspunkten, können sie dem Ratsinformationssystem der Stadt Eppingen auf www.eppingen.de entnehmen. 

Richtlinien zum kommunalen Wohnbauförderprogramm der Stadt Eppingen

Weiterhin hat der Gemeinderat mehrheitlich die Richtlinie zum kommunalen Wohnbauförderungsprogramm für die Stadt Eppingen beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Heilbronn hat bereits am 8. April 2019 die „Richtlinien zum Kommunalen Wohnraumförderprogramm des Landkreises Heilbronn“ beschlossen. Diese regelt den sozialen Wohnungsbau in Bezug auf den Mietwohnungsneubau bzw. den Erwerb neuen Mietwohnraums. Mieter dürfen nur Personen mit Wohnberechtigungsschein sein und es gelten die landesrechtlichen Vorschriften der Mietpreis- und Belegungsbindung. Eine weitere wesentliche Bedingung für die Inanspruchnahme des Förderprogramms des Landkreises ist die Beteiligung der Standortgemeinde. Gemäß der Richtlinie muss die Standortgemeinde mit einem angemessenen Zuschuss die Maßnahme fördern und hierfür eine eigene Richtlinie erlassen. Nur dann ist ein Zuschuss in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche vom Landkreis für sozialen Wohnungsbau möglich. Die Richtlinie der Stadt Eppingen orientiert sich an der Richtlinie des Landkreises und sieht eine Förderung in Höhe von 80 Euro pro Quadratmeter vor. Die Fördermittel sind je nach Ansatz im Haushaltsplan jährlich begrenzt. Im Haushalt 2024 sind hierfür 30.000 Euro eingestellt.