Qualifizierter Mietspiegel
Qualifizierter Mietspiegel 2026
Im südwestlichen Landkreis Heilbronn haben sich 26 Städte und Gemeinden zusammengeschlossen um einen Mietspiegel zu erstellen. Es handelt sich dabei um einen „qualifizierter Mietspiegel“ gemäß § 558d BGB. Er bildet die ortsübliche Vergleichsmiete für die Städte und Gemeinden Abstatt, Brackenheim, Cleebronn, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Flein, Gemmingen, Güglingen, Ilsfeld, Ittlingen, Kirchardt, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massenbachhausen, Neckarwestheim, Nordheim, Obersulm, Pfaffenhofen, Schwaigern, Talheim, Untergruppenbach, Weinsberg, Wüstenrot und Zaberfeld ab.
Die ortsübliche Vergleichsmiete gibt die üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Eigenschaften wider.
Den Nutzern steht in Kürze ein kostenloser Online-Mietspiegelrechner zur Verfügung.
Der qualifizierte Mietspiegel für den südwestlichen Landkreis Heilbronn (PDF-Dokument, 1,87 MB, 05.06.2026) ist ab dem 19. Mai 2026 für zwei Jahre gültig.
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 29. Juli 2025
Erstelldatum05.08.2025
Gemeinderat beschloss Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Der Eppinger Gemeinderat hat das Bürgerbegehren gegen den Bau von Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald aus formalen Gründen für unzulässig erklärt.
Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen Klaus Jost und Jürgen Wilbo am 3. Juli 2025 an Herrn Oberbürgermeister Holaschke übergeben. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten muss die Stadtverwaltung gem. der Gemeindeordnung Baden-Württemberg das Bürgerbegehren auf ihre Zulässigkeit überprüfen.
Der Gemeinderat hat sich wiederholt mit der Errichtung von bis zu sechs Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald befasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Juli 2024 bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Zuschlag gemäß dem im Rahmen des durchgeführten nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens vorgelegten Angebot an den Bieter JUWI GmbH erteilt. Außerdem beauftragte der Gemeinderat in dieser Sitzung bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Oberbürgermeister, den Gestattungsvertrag mit der JUWI GmbH abzuschließen. Der Gestattungsvertrag zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf gemeindlichen Grundstücken (Fundamentvertrag) zwischen der Stadt Eppingen und der JUWI GmbH wurde am 10. Juli 2024 unterzeichnet.
Mit dem Antrag wurden 1.302 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Die Gemeindeordnung verlangt die Unterzeichnung des Begehrens von sieben Prozent der Bürger, die zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 3. Juli 2025 waren in Eppingen 16.831 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Somit mussten mindestens 1.179 gültige Unterschriften eingereicht werden. Nach einer Überprüfung konnten 139 Personen nicht zugelassen werden, weil die Unterzeichner entweder nicht wahlberechtigt oder nicht überprüfbar waren oder mehrfach unterschrieben hatten. Somit konnten insgesamt 1.163 Unterschriften als gültig gewertet werden, das erforderliche Unterschriftenquorum war damit nicht erfüllt. Am 24. Juli 2025 reichten die Vertrauenspersonen 114 weitere Unterschriften ein, von denen 98 gültig waren. Das Quorum von 1.179 Personen war mit 1.261 Unterzeichnern damit erreicht.
Die Verwaltung hat weiterhin eine rechtliche Prüfung zur Zulässigkeit des Begehrens veranlasst. Diese erfolgte sowohl durch die von der Gemeinde beauftragte Anwaltskanzlei in Stuttgart als auch durch eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart. Beide Einschätzungen kamen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren formell und materiell unzulässig ist.
In der Gemeinderatssitzung wurden die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens angehört. Die Begründung für die Ablehnung lieferte Rechtsanwalt Kai-Markus Schenek. Der auf Kommunalrecht spezialisierte Jurist einer Stuttgarter Kanzlei erklärte, dass zwei formale Hinderungsgründe für die Zulässigkeit vorliegen. Die Stadt Eppingen hat bereits einen Durchführungsvertrag mit der Firma JUWI aus Wörrstadt abgeschlossen. Inhaltlich würde ein erfolgreicher Bürgerentscheid die darauf resultierenden vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde verletzen. Zweiter Grund ist die verstrichene Frist der Einreichung. Nach der Gemeindeordnung haben die Initiatoren drei Monate lang Zeit, ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss einzureichen. Der entsprechende Beschluss des Eppinger Gemeinderats wurde am 2. Juli 2024 gefasst und am 19. Juli 2024 im Stadtanzeiger bekanntgegeben. Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen am 3. Juli 2025 an Oberbürgermeister Klaus Holaschke übergeben, so dass die Drei-Monats-Frist verstrichen ist.
Nach einzelnen Rückfragen aus dem Gremium sowie Stellungnahmen von Ratsmitgliedern stellt der Gemeinderat mit 28 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stehen Ihnen im Ratsinformationssystem auf unserer Homepage zur Verfügung.
