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Informationen zur Grundbucheinsichtstelle

Informationen zur Grundbucheinsichtstelle

Kontakt

Grundbucheinsichtsstelle
Marktplatz 1
75031 Eppingen
Telefonnummer: 07262 920-1191
E-Mail schreiben

Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Die Landesregierung hat im Jahre 2010 den Gesetzentwurf zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens beschlossen.

Im Zuge dieser Reform wurde das bisherige Grundbuchamt Eppingen zum 9. Februar 2015 aufgelöst und in die Zuständigkeit des Amtgerichts Heilbronn überführt. Die Grundakten werden künftig im Grundbuchzentralarchiv Baden Württemberg in Kornwestheim gelagert. Anfragen können von den Bürgern über die Amtsgerichte, direkt über das Grundbuchzentralarchiv oder über elektronische Einsichtsstellen der Kommunen gestellt werden.

Um die Grundbucheinsichten in Eppingen weiter zu ermöglichen, hat die Stadt Eppingen eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet. Über diese können Grundstückseigentümer bzw. Gläubiger, Einsicht in die sie betreffenden Grundbücher der Stadt Eppingen und deren Teilorte erhalten.

Die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchabschriften kostet den Antragsteller 10,00 Euro und von beglaubigten Grundbuchabschriften 20,00 Euro.

Die Grundbucheinsichtsstelle wurde bei der Stadtverwaltung Eppingen im Rathaus, Marktplatz 1, 2. Stock, Zimmer 207 eingerichtet und steht während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses für die Bürger zur Verfügung.

Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs (PDF-Dokument, 291,18 KB, 26.06.2025)

Aus der Sitzung des Gemeinderates am 29. Juli 2025

Erstelldatum05.08.2025

Gemeinderat beschloss Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens    


Der Eppinger Gemeinderat hat das Bürgerbegehren gegen den Bau von Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald aus formalen Gründen für unzulässig erklärt.

Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen Klaus Jost und Jürgen Wilbo am 3. Juli 2025 an Herrn Oberbürgermeister Holaschke übergeben. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten muss die Stadtverwaltung gem. der Gemeindeordnung Baden-Württemberg das Bürgerbegehren auf ihre Zulässigkeit überprüfen.

Der Gemeinderat hat sich wiederholt mit der Errichtung von bis zu sechs Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald befasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Juli 2024 bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Zuschlag gemäß dem im Rahmen des durchgeführten nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens vorgelegten Angebot an den Bieter JUWI GmbH erteilt. Außerdem beauftragte der Gemeinderat in dieser Sitzung bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Oberbürgermeister, den Gestattungsvertrag mit der JUWI GmbH abzuschließen. Der Gestattungsvertrag zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf gemeindlichen Grundstücken (Fundamentvertrag) zwischen der Stadt Eppingen und der JUWI GmbH wurde am 10. Juli 2024 unterzeichnet.

Mit dem Antrag wurden 1.302 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Die Gemeindeordnung verlangt die Unterzeichnung des Begehrens von sieben Prozent der Bürger, die zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 3. Juli 2025 waren in Eppingen 16.831 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Somit mussten mindestens 1.179 gültige Unterschriften eingereicht werden. Nach einer Überprüfung konnten 139 Personen nicht zugelassen werden, weil die Unterzeichner entweder nicht wahlberechtigt oder nicht überprüfbar waren oder mehrfach unterschrieben hatten. Somit konnten insgesamt 1.163 Unterschriften als gültig gewertet werden, das erforderliche Unterschriftenquorum war damit nicht erfüllt. Am 24. Juli 2025 reichten die Vertrauenspersonen 114 weitere Unterschriften ein, von denen 98 gültig waren. Das Quorum von 1.179 Personen war mit 1.261 Unterzeichnern damit erreicht.

Die Verwaltung hat weiterhin eine rechtliche Prüfung zur Zulässigkeit des Begehrens veranlasst. Diese erfolgte sowohl durch die von der Gemeinde beauftragte Anwaltskanzlei in Stuttgart als auch durch eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart. Beide Einschätzungen kamen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren formell und materiell unzulässig ist.

In der Gemeinderatssitzung wurden die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens angehört. Die Begründung für die Ablehnung lieferte Rechtsanwalt Kai-Markus Schenek. Der auf Kommunalrecht spezialisierte Jurist einer Stuttgarter Kanzlei erklärte, dass zwei formale Hinderungsgründe für die Zulässigkeit vorliegen. Die Stadt Eppingen hat bereits einen Durchführungsvertrag mit der Firma JUWI aus Wörrstadt abgeschlossen. Inhaltlich würde ein erfolgreicher Bürgerentscheid die darauf resultierenden vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde verletzen. Zweiter Grund ist die verstrichene Frist der Einreichung. Nach der Gemeindeordnung haben die Initiatoren drei Monate lang Zeit, ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss einzureichen. Der entsprechende Beschluss des Eppinger Gemeinderats wurde am 2. Juli 2024 gefasst und am 19. Juli 2024 im Stadtanzeiger bekanntgegeben. Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen am 3. Juli 2025 an Oberbürgermeister Klaus Holaschke übergeben, so dass die Drei-Monats-Frist verstrichen ist.

Nach einzelnen Rückfragen aus dem Gremium sowie Stellungnahmen von Ratsmitgliedern stellt der Gemeinderat mit 28 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stehen Ihnen im Ratsinformationssystem auf unserer Homepage zur Verfügung.

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