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Gemeinsamer Gutachterausschuss

Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn

Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn

Kontakt

Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn
Marktplatz 1
75031 Eppingen
Telefonnummer: 07262 920-1254
E-Mail schreiben

alle Ansprechprechpartner*innen & Dienstleistungen

Kontakt

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Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung bmH
Konrad-Adenauer-Straße 11
72072 Tübingen
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Am 01.07.2019 wurde im westlichen Landkreis Heilbronn der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Eppingen gegründet. 
Mit Wirkung vom 01. Januar 2024 fusionierten der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Eppingen und der Gemeinsame Gutachterausschuss Weinsberger Tal/Schozachtal. Seit dem 01. Januar 2024 trägt dieser den neuen Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn“. 
Neben der Stadt Eppingen sind insgesamt 27 weitere Städte und Gemeinden Mitglieder des Ausschusses.

Mitglieder des Ausschusses: 

Abstatt

IlsfeldNordheim
BeilsteinIttlingenObersulm
BrackenheimKirchardtPfaffenhofen
CleebronnLauffen am NeckarSchwaigern
EberstadtLehrensteinsfeldTalheim
EllhofenLeingartenUntergruppenbach
FleinLöwensteinWeinsberg
GemmingenMassenbachhausenWüstenrot
GüglingenNeckarwestheimZaberfeld

Zentraler Ansprechpartner für Angelegenheiten rund um den Gutachterausschuss ist die Geschäftsstelle, welche ihren Sitz bei der Stadt Eppingen hat. Die Geschäftsstelle ist für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, Ermittlung von Bodenrichtwerten und der Auswertung verschiedener Marktdaten zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses sind die §§ 192 ff, BauGB, die Gutachterausschussverordnung sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Verkehrswertgutachten

Der gemeinsame Gutachterausschuss erstellt unabhängige Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) für bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Rechten und Belastungen an Grundstücken.

Zur Beauftragung ist es lediglich notwendig, den Antrag zur Gutachtenerstellung auszufüllen und wieder im Original der Geschäftsstelle zukommen zu lassen.

Hier finden Sie das Antragsformular für das Verkehrswertgutachten (PDF-Dokument, 182,68 KB, 12.02.2025).

Die Geschäftsstelle informiert Sie gerne über die Vorgehensweise und Kosten, welche Sie bereits im Voraus der Gutachterausschuss-Gebührensatzung entnehmen können.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Auf schriftlichen Antrag werden nach §195 (3) BauGB in Verbindung mit §13 GuAVO entsprechende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Hierfür ist es notwendig, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das berechtigte Interesse liegt vor, bei Behörden und öffentlichen Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie bei Sachverständigen die mit der Wertermittlung von Immobilien befasst sind. Die Auskünfte werden grundsätzlich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden.

  • Gebühr für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 (3) BauGB in Verbindung mit § 13 Gutachterausschussverordnung: 100,00 €      
  • bis inklusive 5 Vergleichswerte zzgl. 8,00 € je zusätzlichem Vergleichswert.
  • Für Sonderauswertungen werden Gebühren analog JVEG erhoben, mindestens jedoch 150,00 €.

Downloads

Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre durch den gemeinsamen Gutachterausschuss neu ausgewertet und beschlossen. Sie können die aktuellen Bodenrichtwerte kostenlos über die auf dieser Seite eingestellten Bodenrichtwertkarten abrufen oder über das Portal BORIS-BW

  • Für schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er bezieht sich auf unbebautes, baureifes, erschließungsbeitragsfreies Bauland.

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom typischen Richtwertgrundstück hinsichtlich des Grundstückszustandes wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit usw. bewirken in der Regel auch entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.

Bodenrichtwertkarten

Örtliche Fachinformation
Abstatt
Beilstein
Brackenheim
Cleebronn
Eberstadt
Ellhofen
Eppingen
Flein
Gemmingen
Güglingen
Ilsfeld
Ittlingen
Kirchardt
Lauffen a.N.
Lehrensteinsfeld
Leingarten
Löwenstein
Massenbachhausen
Neckarwestheim
Nordheim
Obersulm
Pfaffenhofen
Schwaigern
Talheim
Untergruppenbach
Weinsberg
Wüstenrot
Zaberfeld

Historische Bodenrichtwertkarten

Örtliche Fachinformation
Brackenheim
Cleebronn
Eppingen
Gemmingen
Güglingen
Ittlingen
Kirchardt
Leingarten
Massenbachhausen
Nordheim
Pfaffenhofen
Schwaigern
Zaberfeld

Aus der Sitzung des Gemeinderates am 29. Juli 2025

Erstelldatum05.08.2025

Gemeinderat beschloss Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens    


Der Eppinger Gemeinderat hat das Bürgerbegehren gegen den Bau von Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald aus formalen Gründen für unzulässig erklärt.

Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen Klaus Jost und Jürgen Wilbo am 3. Juli 2025 an Herrn Oberbürgermeister Holaschke übergeben. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten muss die Stadtverwaltung gem. der Gemeindeordnung Baden-Württemberg das Bürgerbegehren auf ihre Zulässigkeit überprüfen.

Der Gemeinderat hat sich wiederholt mit der Errichtung von bis zu sechs Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald befasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Juli 2024 bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Zuschlag gemäß dem im Rahmen des durchgeführten nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens vorgelegten Angebot an den Bieter JUWI GmbH erteilt. Außerdem beauftragte der Gemeinderat in dieser Sitzung bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Oberbürgermeister, den Gestattungsvertrag mit der JUWI GmbH abzuschließen. Der Gestattungsvertrag zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf gemeindlichen Grundstücken (Fundamentvertrag) zwischen der Stadt Eppingen und der JUWI GmbH wurde am 10. Juli 2024 unterzeichnet.

Mit dem Antrag wurden 1.302 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Die Gemeindeordnung verlangt die Unterzeichnung des Begehrens von sieben Prozent der Bürger, die zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 3. Juli 2025 waren in Eppingen 16.831 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Somit mussten mindestens 1.179 gültige Unterschriften eingereicht werden. Nach einer Überprüfung konnten 139 Personen nicht zugelassen werden, weil die Unterzeichner entweder nicht wahlberechtigt oder nicht überprüfbar waren oder mehrfach unterschrieben hatten. Somit konnten insgesamt 1.163 Unterschriften als gültig gewertet werden, das erforderliche Unterschriftenquorum war damit nicht erfüllt. Am 24. Juli 2025 reichten die Vertrauenspersonen 114 weitere Unterschriften ein, von denen 98 gültig waren. Das Quorum von 1.179 Personen war mit 1.261 Unterzeichnern damit erreicht.

Die Verwaltung hat weiterhin eine rechtliche Prüfung zur Zulässigkeit des Begehrens veranlasst. Diese erfolgte sowohl durch die von der Gemeinde beauftragte Anwaltskanzlei in Stuttgart als auch durch eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart. Beide Einschätzungen kamen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren formell und materiell unzulässig ist.

In der Gemeinderatssitzung wurden die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens angehört. Die Begründung für die Ablehnung lieferte Rechtsanwalt Kai-Markus Schenek. Der auf Kommunalrecht spezialisierte Jurist einer Stuttgarter Kanzlei erklärte, dass zwei formale Hinderungsgründe für die Zulässigkeit vorliegen. Die Stadt Eppingen hat bereits einen Durchführungsvertrag mit der Firma JUWI aus Wörrstadt abgeschlossen. Inhaltlich würde ein erfolgreicher Bürgerentscheid die darauf resultierenden vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde verletzen. Zweiter Grund ist die verstrichene Frist der Einreichung. Nach der Gemeindeordnung haben die Initiatoren drei Monate lang Zeit, ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss einzureichen. Der entsprechende Beschluss des Eppinger Gemeinderats wurde am 2. Juli 2024 gefasst und am 19. Juli 2024 im Stadtanzeiger bekanntgegeben. Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen am 3. Juli 2025 an Oberbürgermeister Klaus Holaschke übergeben, so dass die Drei-Monats-Frist verstrichen ist.

Nach einzelnen Rückfragen aus dem Gremium sowie Stellungnahmen von Ratsmitgliedern stellt der Gemeinderat mit 28 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stehen Ihnen im Ratsinformationssystem auf unserer Homepage zur Verfügung.

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