Förderprogramme
Fachwerk- & Fassadenförderprogramm der Stadt Eppingen
Der Gemeinderat der Stadt Eppingen hat im Jahr 1998 erstmals das Programm "Fachwerk- und Fassadenförderung" (PDF-Dokument, 866,60 KB, 16.04.2025) ausgelobt und seitdem Jahr für Jahr mit entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet.
Gefördert werden die Eigentümer, die in den Ortskernen von Eppingen und den Stadtteilen in die Verschönerung der Außenfassaden ihrer Wohnhäuser und Nebengebäude investieren. Die Wohnhäuser und Nebengebäude müssen dabei vor 1950 errichtet worden sein. Je nach städtebaulicher Bedeutung und Denkmalwertigkeit des Gebäudes liegt die Förderhöhe zwischen zehn und zwanzig Prozent der Investitionskosten.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
„Wohnen – Grundversorgung – Arbeiten“
Ziel des ELR-Förderprogramms ist es, in Gemeinden vor allem des ländlichen Raums die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.
Privateigentümer können bei der Stadt Eppingen einen entsprechenden Förderantrag stellen, wenn sie im Förderschwerpunkt „Wohnen“ oder „Grundversorgung“ investieren möchten.
Firmenbesitzer können ebenfalls Fördergelder aus dem Programm beantragen, wenn sie im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ – das heißt Arbeitsplatzsicherung oder Arbeitsplatzschaffung – aktiv werden wollen.
Nachfolgend werden die Förderschwerpunkte sowie die Höhe der möglichen Förderung dargestellt:
Wohnen
- Adelshofen, Elsenz, Kleingartach, Mühlbach & Rohrbach
Mit Blick auf die demografische Entwicklung sowie den fortschreitenden Flächenverbrauch wird der Fokus noch stärker auf die Umnutzung bestehender und zwecklos gewordener Bausubstanz gelegt (zum Beispiel Umnutzung einer leerstehenden Scheune zu Wohnraum).
Im Förderschwerpunkt Wohnen erhalten Umnutzungen eine deutlich höhere Förderpriorität als Modernisierungen.
Neubauten sind nachrangig und können nur noch zur Förderung beantragt werden, sofern keine bisher unbebauten Flächen überbaut werden sollen und sofern für die Tragkonstruktion Holz eingesetzt wird.
Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Förderantragstellung.
Förderanträge können gestellt werden, sofern das Gebäude im Ortskern liegt.
Nicht förderfähig sind Mietwohnungen in Neubauvorhaben sowie die Mehrwertssteuer.
Die Förderhöhe sowie der Höchstfördersatz variieren je nach Projekt.
Grundversorgung
- Adelshofen, Elsenz, Kleingartach, Mühlbach & Rohrbach
Sicherung der Grundversorgung mit Waren oder Dienstleistungen (zum Beispiel Einrichtung einer Dorfgaststätte, eines Frisörladens, einer Bäckereiverkaufsstelle usw.).
Nicht förderfähig ist die Mehrwertssteuer.
Die Förderhöhe sowie der Höchstfördersatz variieren je nach Projekt.
Arbeiten
- dieser Förderschwerpunkt gilt in allen Stadtteilen und auch in der Zentralstadt
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen vor allem in Verbindung mit der Ansiedlung in Gewerbegebieten, Erweiterung von Firmen.
Das Förderprojekt kann sich auch in einem örtlichen Gewerbegebiet befinden.
Nicht förderfähig sind die Beschaffung von Fahrzeugen, reine Ersatzinvestitionen, reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte und die Mehrwertssteuer.
Die Förderhöhe sowie der Höchstfördersatz variieren je nach Projekt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Förderung um eine Freiwilligkeitsleistung des Landes Baden-Württemberg handelt; ein Rechtsanspruch auf den Erhalt von Fördergeldern aus dem ELR-Programm besteht nicht. Weiterhin kann es sein, dass eine erfolgreiche Förderantragstellung beim ELR-Programm die Inanspruchnahme anderer Fördermittel des Landes Baden-Württemberg ausschließt.
Der Förderantrag ist bei der Stadt Eppingen einzureichen. Gerne können Sie Ihr Projekt vorab mit der Stabstelle Bauverwaltung & Sanierung erörtern, um die Fördervoraussetzung, die Förderchancen und die Formalitäten abzuklären.
Die Formulare und weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
Zu beachten sind auch die Antragsfristen, die jährlich durch das Ministerium im Zuge der Ausschreibung des Förderprogramms veröffentlicht werden; diese Ausschreibung wird im Eppinger Stadtanzeiger veröffentlicht.
Mit der Investition darf so lange nicht begonnen werden, bis ein entsprechender Bescheid des Landes Baden-Württemberg vorliegt. Einzelheiten zu diesem sehr restriktiv gehandhabten Ausschlusskriterium erfahren Sie bei der Stadt Eppingen.
Wird Ihr Projekt gefördert, so werden die Förderdaten veröffentlicht.
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 29. Juli 2025
Erstelldatum05.08.2025
Gemeinderat beschloss Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Der Eppinger Gemeinderat hat das Bürgerbegehren gegen den Bau von Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald aus formalen Gründen für unzulässig erklärt.
Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen Klaus Jost und Jürgen Wilbo am 3. Juli 2025 an Herrn Oberbürgermeister Holaschke übergeben. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten muss die Stadtverwaltung gem. der Gemeindeordnung Baden-Württemberg das Bürgerbegehren auf ihre Zulässigkeit überprüfen.
Der Gemeinderat hat sich wiederholt mit der Errichtung von bis zu sechs Windkraftanlagen auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Eppinger Hardwald befasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Juli 2024 bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Zuschlag gemäß dem im Rahmen des durchgeführten nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens vorgelegten Angebot an den Bieter JUWI GmbH erteilt. Außerdem beauftragte der Gemeinderat in dieser Sitzung bei einer Gegenstimme mehrheitlich den Oberbürgermeister, den Gestattungsvertrag mit der JUWI GmbH abzuschließen. Der Gestattungsvertrag zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf gemeindlichen Grundstücken (Fundamentvertrag) zwischen der Stadt Eppingen und der JUWI GmbH wurde am 10. Juli 2024 unterzeichnet.
Mit dem Antrag wurden 1.302 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Die Gemeindeordnung verlangt die Unterzeichnung des Begehrens von sieben Prozent der Bürger, die zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 3. Juli 2025 waren in Eppingen 16.831 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Somit mussten mindestens 1.179 gültige Unterschriften eingereicht werden. Nach einer Überprüfung konnten 139 Personen nicht zugelassen werden, weil die Unterzeichner entweder nicht wahlberechtigt oder nicht überprüfbar waren oder mehrfach unterschrieben hatten. Somit konnten insgesamt 1.163 Unterschriften als gültig gewertet werden, das erforderliche Unterschriftenquorum war damit nicht erfüllt. Am 24. Juli 2025 reichten die Vertrauenspersonen 114 weitere Unterschriften ein, von denen 98 gültig waren. Das Quorum von 1.179 Personen war mit 1.261 Unterzeichnern damit erreicht.
Die Verwaltung hat weiterhin eine rechtliche Prüfung zur Zulässigkeit des Begehrens veranlasst. Diese erfolgte sowohl durch die von der Gemeinde beauftragte Anwaltskanzlei in Stuttgart als auch durch eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart. Beide Einschätzungen kamen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren formell und materiell unzulässig ist.
In der Gemeinderatssitzung wurden die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens angehört. Die Begründung für die Ablehnung lieferte Rechtsanwalt Kai-Markus Schenek. Der auf Kommunalrecht spezialisierte Jurist einer Stuttgarter Kanzlei erklärte, dass zwei formale Hinderungsgründe für die Zulässigkeit vorliegen. Die Stadt Eppingen hat bereits einen Durchführungsvertrag mit der Firma JUWI aus Wörrstadt abgeschlossen. Inhaltlich würde ein erfolgreicher Bürgerentscheid die darauf resultierenden vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde verletzen. Zweiter Grund ist die verstrichene Frist der Einreichung. Nach der Gemeindeordnung haben die Initiatoren drei Monate lang Zeit, ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss einzureichen. Der entsprechende Beschluss des Eppinger Gemeinderats wurde am 2. Juli 2024 gefasst und am 19. Juli 2024 im Stadtanzeiger bekanntgegeben. Das Bürgerbegehren wurde durch die Vertrauenspersonen am 3. Juli 2025 an Oberbürgermeister Klaus Holaschke übergeben, so dass die Drei-Monats-Frist verstrichen ist.
Nach einzelnen Rückfragen aus dem Gremium sowie Stellungnahmen von Ratsmitgliedern stellt der Gemeinderat mit 28 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stehen Ihnen im Ratsinformationssystem auf unserer Homepage zur Verfügung.
