Richen
Der Ort Richen

Im lieblichen Tal der Elsenz, zwischen den beiden Städtchen Eppingen und Sinsheim, liegt der Marktflecken Richen. Der Ort wurde 769 erstmals im Lorscher Codex erwähnt. Ortsadel ist von 1240 bis ins 14. Jahrhundert und eine Burg 1335 nachgewiesen. Richen liegt an einer alten Handelsstraße. Die „Herberg zu Richen“ wurde bereits 1456 urkundlich erwähnt, aus der der heutige Gasthof „Löwen“ entstand.
In der Ortsmitte sind zahlreiche historische Fachwerkhäuser – Wohn- und Wirtschaftsgebäude – erhalten, die teilweise bis ins 16. und 17. Jahrhundert zurückdatieren.
Im ehemaligen Farrenstall wurde 2000 das Bauernmuseum eröffnet. Einige so genannte Modellhöfe aus dem 18. und 19. Jahrhundert findet man längs der Hauptstraße. Auch ein Renaissance-Torbogen mit neipperg’schem Wappen von 1597 ist hier aufgestellt.
Der überwiegend von der Landwirtschaft geprägte Ort entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten immer mehr zu einer Wohngemeinde mit städtischem Flair. Durch die Baugebiete „Am Fischersrain“, „Heiligenberg“ und „Leimengrube“ erfuhr der Ort viele Zuzüge und somit auch eine Änderung des bekannten Alltags.
1900 wurde die Bahnstrecke Steinsfurt-Eppingen eröffnet. Richen wird nun im Stundentakt durch Regionalbahnen angefahren, die zweistündlich von Heidelberg durchgebunden werden. Seit 2009 ist die Strecke in das Netz der S-Bahn Rhein-Neckar integriert. Durch die gute Verkehrsanbindung zur A6 sowohl in Richtung Fürfeld als auch Steinsfurt ist das Bauerndorf Richen zentral gelegen. Als einziger Stadtteil sind wir durch die S-Bahn Rhein-Neckar auch auf der Schiene mobil.
Tradition und Vereinsleben bestimmen den Charakter des Stadtteils Richen. Rund um das Bauernmuseum findet alle zwei Jahre ein Handwerkermarkt statt. Zusammen mit den örtlichen Vereinen steigt alle vier Jahre das Richener Straßenfest mit einem vielbeachteten historischen Umzug entlang der Endgasse und rund um das Rathaus. Mostfest sowie Aufführungen unseres „Speckmärbsles“-Theaters sind weitere Höhepunkte. 2007 wurde in Zusammenarbeit mit Land, Stadt/Stadtteil, Heimatverein und den Mostfreunden der Streuobstlehrpfad mit einer Länge von 1,8 km am Heilbronner Berg angelegt.
Die größten Vereine wie Turnerbund 1910 Richen, Musikverein Harmonie, Heimatverein und DRK-Ortsverein bestimmen durch große Aktivitäten unser kulturelles Leben im Stadtteil. Stolz sind wir auf unseren größten Gewerbebetrieb, die Gropyus Production Richen GmbH, der den Stadtteil Richen weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannt gemacht hat.
Verwaltungsstelle
Ortsvorsteher
Giselbert Seitz
E-Mail schreiben
Sprechzeiten
- Montag: 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr
- Donnerstag: 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Termine & Veranstaltungen
Aktuelle Termine im Stadtteil Richen finden Sie im Veranstaltungskalender über die Suchfunktion. Geben Sie einfach den Ortsnamen ein und klicken Sie auf "Suche starten".
Weitere Informationen

Räum- und Streupflicht
Erstelldatum08.01.2026
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Es besteht Veranlassung, auf die Bestimmungen der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (PDF-Dokument, 345,43 KB, 14.04.2025) hinzuweisen. Hiernach ob-liegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dies betrifft auch unbebaute Grundstücke. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sind die Gehwege. Gehwege im Sinne die-ser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen. Sind Gehwege nicht vorhanden, so sind anstelle derer die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
Gehwege sind auch Staffeln sowie Fußwege und Fußverbindungswege zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen. Auch solche Staffeln, Fußwege und Fußverbindungswege fallen unter den Gegenstand der Streu-, Räum- und Reinigungspflicht der jeweiligen Anlieger.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m freizumachen. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Auf keinen Fall darf der Schnee, wie es oft beobachtet wird, auf die geräumte Fahrbahn zurückgeworfen werden.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Bei Abwesenheit des Straßenanliegers muss sichergestellt sein, dass ein Vertreter seine Pflichten übernimmt.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Sägemehl zu verwenden; die Verwendung von Salz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuwiderhandlungen gegen die Streupflichtsatzung können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.




