Kleingartach
Das Dorf Kleingartach
Kleingartach, unterhalb der Höhengaststätte Leinburg gelegen, war im Jahre 788 im Schenkungsbuch des Klosters Lorsch erwähnt. 1209 erhielt der Ort das Recht auf seinen Jahrmarkt. Kleingartach wurde im Jahre 1332 das Stadtrecht verliehen und im gleichen Jahr badische Stadt. 1380 erfolgte die Pfändung an Württemberg. Bis 1938 gehörte Kleingartach zum Oberamt Brackenheim. Der Weinort Kleingartach mit seinen 90 Hektar Rebland wird 1971 nach Eppingen eingemeindet und hat somit kein Stadtrecht mehr.
In Kleingartach befindet sich auch die 1960 durch Ortspfarrer Häcker gegründete Kinderheimat Kleingartach - heute Kleingartacher e. V. Sie ist die größte Jugendhilfeeinrichtung im Westlichen Landkreis Heilbronn.
Der Ort beherbergte einst die Vorfahren des schwäbischen Dichters Ludwig Uhland in seinen Mauern. 1981 wurde der Stadtteil in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Viele städtische und private Baumaßnahmen haben die Wohnqualität in diesem Bereich gesteigert. Mit der Renovierung des Dorfbackhauses und der Neuanlage des Ludwig-Uhland-Platzes bei der ehemaligen Herrschaftskelter derer von Gemmingen fand die Dorfentwicklung im Jahre 2000 ihren Abschluss. Kleingartach mit seinen Neubaugebieten, umgeben von Rebhängen, hat sich von einem ehemals landwirtschaftlich geprägten Städtchen zu einer beliebten Wohngemeinde mit 1.869 Einwohnern entwickelt.
Verwaltungsstelle
Ortsvorsteher
Andreas Oechsner
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Sprechzeiten: nach Vereinbarung mit der Verwaltungsstelle.
Weitere Informationen

Räum- und Streupflicht
Erstelldatum08.01.2026
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Es besteht Veranlassung, auf die Bestimmungen der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (PDF-Dokument, 345,43 KB, 14.04.2025) hinzuweisen. Hiernach ob-liegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dies betrifft auch unbebaute Grundstücke. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sind die Gehwege. Gehwege im Sinne die-ser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen. Sind Gehwege nicht vorhanden, so sind anstelle derer die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
Gehwege sind auch Staffeln sowie Fußwege und Fußverbindungswege zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen. Auch solche Staffeln, Fußwege und Fußverbindungswege fallen unter den Gegenstand der Streu-, Räum- und Reinigungspflicht der jeweiligen Anlieger.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m freizumachen. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Auf keinen Fall darf der Schnee, wie es oft beobachtet wird, auf die geräumte Fahrbahn zurückgeworfen werden.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Bei Abwesenheit des Straßenanliegers muss sichergestellt sein, dass ein Vertreter seine Pflichten übernimmt.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Sägemehl zu verwenden; die Verwendung von Salz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuwiderhandlungen gegen die Streupflichtsatzung können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.







