Rechtliche Rahmenbedingungen
Bisher galten Windenergieanlagen als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen im Außenbereich genehmigt werden können, wenn sie im Genehmigungsverfahren bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine räumliche Steuerung war bisher nur möglich, wenn eine Kommune im Flächennutzungsplan Eignungsflächen für die Windenergieanlagen festgelegt hat. Dann galt der sogenannte Planvorbehalt. Außerhalb der Eignungsflächen im Flächennutzungsplan waren Windenergieanlagen dann ausgeschlossen.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahr 2030 die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien zu verdoppeln. Das Wind-an-Land-Gesetz (am 1. Februar 2023 in Kraft getreten) soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Im Gesetz werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die sie bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gilt für Baden-Württemberg das Flächenziel von 1,8 Prozent bis 2032.
Das bedeutet, dass 1,8 Prozent der Fläche von Baden-Württemberg als Gebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen werden müssen. Außerhalb dieser Windenergiegebiete sind Anlagen dann nicht mehr zulässig. Denn dann gilt auch hier der sogenannte Planvorbehalt. Die Regionalverbände in Baden-Württemberg haben jetzt die Aufgabe. die Windenergiegebiete festzulegen. Die Regionalverbände können damit steuern, wo Windenergieanlagen innerhalb einer Region genehmigt werden können und wo nicht.
Weitere Infos finden Sie unter auf der Themenseite des Regionalverbands Heilbronn-Franken.
Im Rahmen der Task Force zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW gemeinsam mit den Regionalverbänden in Baden-Württemberg eine Regionale Planungsoffensive gestartet. Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist vorgeschrieben, dass die Regionalplanfortschreibung bis zum 30. September 2025 als Satzung beschlossen werden muss.
Der Regionalverband hat bereits Anfang 2023 eine Vorgehensweise für die Ausweisung der erforderlichen Vorranggebiete erarbeitet, die aus einem Zwei-Säulen-Modell besteht. An dieser Methodik wurden durch die Rückläufe aus der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG erste Änderungen notwendig, die am 08.12.2023 in der Verbandsversammlung besprochen wurden und die in dem folgenden Schaubild bereits berücksichtigt sind. Das Schaubild stellt den Ablauf und die planerische Vorgehensweise übersichtlich dar:
Mehr Informationen zum aktuellen Stand und nächsten Schritten finden Sie auf der Themenseite des Regionalverbands Heilbronn-Franken.
Kann der Regionalverband das Flächenziel nicht erreichen, weil zum Beispiel das Ausweisungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen ist, gilt wieder die Privilegierung für Windenergieanlagen im Außenbereich. Eine räumliche Steuerung oder eine Begrenzung der Flächengrößen ist dann nicht mehr möglich.
Eine Windenergieanlage ist nicht automatisch innerhalb der Eignungsflächen zulässig. Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes und sind in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach § 4 BImSchG zu genehmigen, wenn sie eine Gesamthöhe von 50 Meter überschreiten.
Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die unteren Immissionsschutzbehörden (für Eppingen das Landratsamt Heilbronn). Im Genehmigungsverfahren wird zum Beispiel sichergestellt, dass durch die Windenergieanlage keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen. Es wird beispielsweise geprüft, ob Vorgaben zum Artenschutz oder zum Lärmschutz eingehalten werden. Erst wenn die strengen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, wird eine Genehmigung erteilt.
Eine Verpflichtung zur Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete besteht nicht.
Wenn der Regionalverband private Grundstücke als Eignungsflächen festlegt, kann hier ein Bauantrag für die Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Das Verfahren liegt hier nicht bei der Stadt, sondern als immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde (Landratsamt Heilbronn).
Weist der Regionalverband städtische Grundstücke als Eignungsgebiete aus, kann die Stadt beziehungsweise der Gemeinderat selbst entscheiden, ob er die Flächen für wie viele Anlagen an Investoren freigibt oder nicht. Auch weitere Regelungen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, sind möglich. Eine Steuerungsmöglichkeit besteht also nur auf städtischen Grundstücken.
Ihr
Ansprechpartner