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Steuern & Gebühren

Steuern

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Kontakt

J. Werner
Abteilungsleiter
Marktplatz 1
75031 Eppingen
Telefonnummer: 07262 920-1125
E-Mail schreiben

Kontakt

T. Schel
Sachbearbeiter
Marktplatz 1
75031 Eppingen
Telefonnummer: 07262 920-1286
E-Mail schreiben

Die Abteilung Steuern der Stadt Eppingen erhebt Gewerbesteuer, Grundsteuer A (Landwirtschaft), Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke), Hundesteuer und Vergnügungssteuer.

Hinweise zur Grundsteuerreform Kompakt

Kurz und kompakt: Hinweise zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg

1. Worum geht es?

Sie erhalten einen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Grundsteuergesetz von Baden-Württemberg. Das Gesetz musste geändert werden, weil das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung für verfassungswidrig erklärt hat.

Die neue Berechnung für die Grundsteuer (Grundsteuer B) bezieht sich auf dieGröße des Grundstücks und den Bodenrichtwert, den ein Gutachterausschuss zum Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt hat. Der Wert des Gebäudes auf dem Grundstück spielt keine Rolle.

2. Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird in drei Schritten berechnet:

  • Grundsteuerwert: Das Finanzamt hat den Wert Ihres Grundstücks berechnet.
  • Grundsteuermessbetrag: Der Grundsteuerwert wird mit einer Zahl (der Steuermesszahl) multipliziert. Wohnimmobilien werden dabei begünstigt.
  • Grundsteuerbetrag: Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit dem Hebesatz (einem festgelegten Faktor).

3. Wer ist wofür zuständig?

Finanzamt:

  • Das Finanzamt berechnet den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag.
  • Diese Werte wurden Ihnen schon in einem Bescheid mitgeteilt.
  • Wenn Sie Fragen oder Einwände dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
  • Auch wenn Sie Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einlegen, bleibt der Bescheid der Gemeinde vorerst gültig. Wird Ihrem Einspruch von Seiten des Finanzamtes stattgegeben, ändert sich Ihr Grundsteuerbescheid automatisch.

Gemeinde:

  • Der Gemeinderat legt den Hebesatz fest und die Gemeinde/Stadt berechnet die endgültige Grundsteuer.
  • Wenn Sie bisher die gesamte Steuer am 1. Juli bezahlt haben, bleibt dies so. Falls Sie das ändern möchten, informieren Sie bitte Ihre Gemeinde.

4. Warum kann sich die Grundsteuer ändern?

Durch die Reform sollen die Gemeinden insgesamt nicht mehr Steuern einnehmen als bisher. Trotzdem können sich aber Ihre individuellen Grundsteuern ändern, weil:

  • es zu Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücksarten kommt,
  • durch die neue Berechnung anhand der Bodenrichtwerte auch die Lage zu einer wesentlichen Belastungsverschiebung führt

Das bedeutet: Manche zahlen ab 2025 mehr, andere weniger Grundsteuer.

5. Was hat der Hebesatz damit zu tun?

Der Hebesatz beeinflusst, wie hoch Ihre Grundsteuer wird.

  • Ein niedriger Hebesatz bedeutet nicht automatisch, dass Sie weniger Grundsteuer zahlen.
  • Ein hoher Hebesatz bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass Sie mehr Grundsteuer bezahlen als zuvor.

6. Weitere Informationen

  • Mehr Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de oder auf der Webseite der Stadtverwaltung.
  • Wenn sich an Ihrem Grundstück etwas ändert (z. B. keine Wohnnutzung mehr), müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen – auch ohne Aufforderung.
Hinweise zur Grundsteuerreform - ausführliche Inhalte

Sie erhalten voraussichtlich im Januar Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwertes ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren.  

Zunächst wird der Bodenrichtwert benötigt, den die Gutachterausschüsse ermitteln und festlegen. Im nächsten Schritt melden Hauseigentümer Bodenrichtwert, Grundstücksgröße und Nutzungsart dem zuständigen Finanzamt zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Dieser wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt wird dabei die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich die konkrete Grundsteuer.

Zuständigkeit Finanzamt

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Heilbronn.

Die Stadt ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen diesen eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert und der übersteigende Betrag erstattet.

Zuständigkeit Stadt

Der Hebesatz, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, wurde durch den Gemeinderat festgelegt. Der Grundsteuerbescheid geht Ihnen voraussichtlich im Januar 2025 zu und ist bis auf Weiteres – auch für die kommenden Jahre – gültig. Die Zahlweise wird wie gewohnt beibehalten.

Der Gemeinderat der Stadt Eppingen hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 die Grundsteuerhebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 wie folgt festgelegt:

  • Hebesatz Grundsteuer A: 630 v.H.
  • Hebesatz Grundsteuer B: 260 v.H.

Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?

Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer wird es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

Welche Wirkung haben Hebesatz und Grundsteuermessbetrag?

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt jedoch nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Dies hängt von dem nach neuen gesetzlichen Regelungen ermittelten Grundsteuermessbetrag ab, der nur noch den Bodenrichtwert, nicht jedoch wie bisher den Wert des Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück berücksichtigt.

Weitere Informationen und Anzeigepflichten

Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts – verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.

Berechnungsbeispiel Grundsteuer A (Hebesatz 630 v.H.)

Messbetrag 8,53 € x Hebesatz 630 v.H. = Jahressteuer 53,74 €

Berechnungsbeispiel Grundsteuer B (Hebesatz 260 v.H.)

Messbetrag 132,95 € x Hebesatz 260 v.H. = Jahressteuer 345,67 €

Hundesteuer

Die Hundesteuer wurde zum 1. Januar 2022 erhöht. Danach sind für den Ersthund 120 Euro und 240 Euro für jeden weiteren Hund zu bezahlen.

Sollten Sie Interesse an einer Einzugsermächtigung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Stadtkasse & Vollstreckung.

    Konten der Stadt Eppingen

    • Kreissparkasse Heilbronn
      BLZ: 620 500 00
      Kontonr.: 200 007 36
      IBAN: DE44 6205 0000 0020 0007 36 BIC: HEISDE66XXX
    • Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim eG
      BLZ: 672 922 00
      Kontonr.: 323 01
      ​​​​​​​IBAN: DE09 6729 2200 0000 0323 01 BIC: GENODE61WIE

    Online-Dienstleistungen, Formulare & Merkblätter

    Für die Online-Dienstleistung benötigen Sie teilweise Nutzerkonten bei Bund ID und ServiceBW oder den elektronischen Personalausweis.

    Weitere Informationen dazu, sowie Formulare & Merkblätter finden Sie im Bürgerserviceportal.

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