Wahlen
Parlaments- & Kommunalwahlen in Eppingen
Zuständig für die Organisation und Durchführung von Wahlen ist der Geschäftsbereich Bürgerservice & Ordnung, Marktplatz 3, Telefonnummer: 07262 920-1154 oder Telefonnummer: 07262 920-1215.
Bei sämtlichen Wahlen ist das Stadtgebiet Eppingen in zwölf Wahlbezirke eingeteilt. In der Kernstadt werden sechs Wahlbezirke gebildet, jeweil drei in der Nordstadt und drei in der Südstadt. Die Grenze für die Zugehörigkeit zu einem Wahlbezirk der Nord- oder Südstadt ist die Bahnlinie. Die sechs Stadtteile bilden jeweils einen eigenen Wahlbezirk.
Bundestagswahl am 23.Februar 2025
Wahlbekanntmachungen
Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1 BWO)
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Eppingen ist in folgende 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums |
---|---|---|
00101 | Stadtteil Eppingen, Nordstadt | Turnhalle im Rot, Ludwig-Zorn-Straße 18 (rollstuhlgerecht) |
00102 | Stadtteil Eppingen, Nordstadt | Dienstgebäude Forst BW, Ludwig-Zorn-Straße 8, Erdgeschoss (rollstuhlgerecht) |
00103 | Stadtteil Eppingen, Nordstadt | Grundschule im Rot, Kaiserstraße 2, Aula im Erdgeschoss (rollstuhlgerecht) |
00104 | Stadtteil Eppingen, Südstadt | Selma-Rosenfeld-Realschule, Berliner Ring 22 (rollstuhlgerecht) |
00105 | Stadtteil Eppingen, Südstadt | Selma-Rosenfeld-Realschule, Berliner Ring 22 (rollstuhlgerecht) |
00106 | Stadtteil Eppingen, Südstadt | Selma-Rosenfeld-Realschule, Berliner Ring 22 (rollstuhlgerecht) |
00207 | Stadtteil Adelshofen | Dorfgemeinschaftshaus Adelshofen, Unterdorfstraße 21 (rollstuhlgerecht) |
00308 | Stadtteil Elsenz | Mehrzweckhalle Elsenz, Schulstraße 3 (rollstuhlgerecht) |
00409 | Stadtteil Kleingartach | Stadthalle Kleingartach, Güglinger Straße 24/1 (rollstuhlgerecht) |
00510 | Stadtteil Mühlbach | Bürgerhalle Mühlbach, Hauptstraße 13 (rollstuhlgerecht) |
00611 | Stadtteil Richen | Burgberghalle Richen, Stebbacher Straße 15 (rollstuhlgerecht) |
00712 | Stadtteil Rohrbach | Feuerwehrgerätehaus Rohrbach, Inselstraße 21 (rollstuhlgerecht) |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 11:00 Uhr in Eppingen, Bürgersaal, Rathaus Marktplatz 1-5, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
- Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
- Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
- Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
- Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Eppingen, den 04.02.2025
Bürgermeisteramt Eppingen
Klaus Holaschke
Oberbürgermeister
Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 23. Februar
Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 werden die gedruckten Stimmzettel über die Kreiswahlleitung des Wahlkreis Heilbronn am 06.02.2025 an die Gemeinden übergeben. Damit können die bereits beantragten Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten erst dann beginnend übersandt und zugestellt werden.
Die Rücksendung der Wahlbriefe erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Deutsche Post unentgeltlich. Wahlbriefe können aber auch direkt beim Rathaus, Marktplatz 1-5 in Eppingen oder den Verwaltungsstellen abgegeben werden. Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr beim Rathaus, Marktplatz 1-5 in Eppingen eingegangen sein.
Ein Antrag auf Briefwahl kann bis Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch beim Bürgermeisteramt Eppingen beantragt werden. Bei nachweislich plötzlicher Erkrankung kann der Antrag auch noch am Wahltag bis 15:005 Uhr gestellt werden.
Bei persönlicher Antragstellung während den Öffnungszeiten des Rathaus Eppingen besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen direkt im Rathaus auszufüllen und beim Wahlamt gleich in die dafür vorgesehene Wahlurne einzuwerfen. Damit entfällt der Postweg.
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis & die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
- Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Eppingen wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr beim Bürgermeisteramt Eppingen, Bürgerservice, Marktplatz 1-5, Erdgeschoss (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
- Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3)
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Eppingen, Abt. Sicherheit & Ordnung, Marktplatz 1-5, 75031 Eppingen, Zimmer Nr. 109 und 119 Einspruch einlegen.
- Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. - Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 267 Heilbronn
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder - durch Briefwahl
teilnehmen.
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
- Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
- Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
- Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eppingen, den 14.01.2025
Bürgermeisteramt Eppingen
Klaus Holaschke
Oberbürgermeister
Schablonen für sehbehinderte & blinde Menschen
zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das "Kreuzchen" sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hin-gewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: Telefonnummer: 0761 36122.
Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen & Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Eppingen, Abteilung Bürgerservice, Marktplatz 3 oder den Verwaltungsstellen schriftlich oder mündlich - nicht telefonisch - oder über www.service-bw.de eingelegt werden. Der Widerspruch kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet. Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.
Widersprüche gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, die für die Bundestagswahl am 23.02.2025 noch berücksichtigt werden sollen, müssen bis spätestens Samstag, den 18. Januar 2025 bei der Stadtverwaltung Eppingen in o.g. Form eingelegt werden.
Beantragung des Internetwahlscheins zur Bundestagswahl 2025
Die Online Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung ist ab sofort möglich. Wahlscheine über das Internet können erst beantragt werden, wenn der Wähler/die Wählerin sein/ihre Wahlbenachrichtigung erhalten hat.
Über folgenden Link können Sie Ihren Wahlschein beantragen.
Hinweis zur Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 23.02.2025
Aufgrund den mit einer vorgezogenen Neuwahl verbundenen verkürzten Fristen, ist auch der Zeitraum der Briefwahlausstellung entsprechend kürzer.
Wir weisen darauf hin, dass ein Versand der beantragten Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 07.02.2025 möglich ist, da uns zuvor noch keine Stimmzettel vorliegen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an das Wahlamt der Stadt Eppingen unter Telefonnummer: 07262 920-1215 oder Telefonnummer: 07262 920-1176 wenden.
Informationsangebot der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
Zur Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025, bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen an.
Kommunal- & Europawahl am 09. Juni 2024
Gesamtinformation der Wahlergebnisse in der Stadt Eppingen
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats & des Ortschaftsrats am 09.06.2024
Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachung:
News-Bereich
Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.
Aus der Sitzung des Gemeinderats am 24. Juni


Aus der Sitzung des Gemeinderats am 27. Mai
Aus dem Ortschaftrat: Mühlbach

Aus der öffentlichen Sitzung: Technischer Ausschusses am 13. Mai

Waldbegehung des Gemeinderates

Aktionstag "Schule trifft Rathaus"

Aus der Sitzung des Ortschaftsrates Kleingartach
Neue Baumstandorte an der Selma-Rosenfeld-Realschule
