Aktuelles
Räum- und Streupflicht
Erstelldatum08.01.2026
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Es besteht Veranlassung, auf die Bestimmungen der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (PDF-Dokument, 345,43 KB, 14.04.2025) hinzuweisen. Hiernach ob-liegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dies betrifft auch unbebaute Grundstücke. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sind die Gehwege. Gehwege im Sinne die-ser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen. Sind Gehwege nicht vorhanden, so sind anstelle derer die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
Gehwege sind auch Staffeln sowie Fußwege und Fußverbindungswege zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen. Auch solche Staffeln, Fußwege und Fußverbindungswege fallen unter den Gegenstand der Streu-, Räum- und Reinigungspflicht der jeweiligen Anlieger.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m freizumachen. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Auf keinen Fall darf der Schnee, wie es oft beobachtet wird, auf die geräumte Fahrbahn zurückgeworfen werden.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Bei Abwesenheit des Straßenanliegers muss sichergestellt sein, dass ein Vertreter seine Pflichten übernimmt.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Sägemehl zu verwenden; die Verwendung von Salz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuwiderhandlungen gegen die Streupflichtsatzung können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.



