Umtauschpflicht für Führerscheine

Seit dem 19. Januar 2013 werden alle bei der Bundesdruckerei neu gefertigten Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Alle zuvor ausgestellten Papier- und unbefristete Kartenführerscheine müssen in einen solchen befristeten Führerschein umgetauscht werden.
Umtauschpflicht für unbefristete Führerscheine: Wenn Sie einen Papierführerschein (ausgestellt vor dem 1.1.1999) besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.
Geburtsjahr                                      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953                                          19. Januar 2033
1953 bis 1958                                   19. Januar 2022
1959 bis 1964                                   19. Januar 2023
1965 bis 1970                                   19. Januar 2024
1971 oder später                               19. Januar 2025
Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 aus- gestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.
Ausstellungsjahr                              Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001                                   19. Januar 2026
2002 bis 2004                                   19. Januar 2027
2005 bis 2007                                   19. Januar 2028
2008                                                19. Januar 2029
2009                                                19. Januar 2030
2010                                                19. Januar 2031
2011                                                19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013                   19. Januar 2033
Ausnahme: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Beginnen wird der Pflichtumtausch folglich mit Personen der Jahrgänge 1953 bis 1958, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind. Diese sind nach der neuen Regelung dazu verpflichtet, ihren bisherigen Führerschein bis spätestens 19. Januar 2022 in einen neuen Kartenführerschein umzutauschen.
Für den Umtausch sind ein gültiges Ausweisdokument, der aktuelle Führerschein sowie ein biometrisches Lichtbild erforderlich.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an unser Team wenden. Mailadresse: fuehrerscheinstelle@landratsamt-heilbronn.de