Baum- und Heckenschnitt
Beginn der Schonfrist am 1. März
Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. Aus diesem Grunde ist es in Baden-Württemberg vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen dürfen weder gefällt noch bestiegen werden (§ 29 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg).
Das Verbot gilt nicht für
· Kulturarbeiten einschließlich Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, die behördlich angeordnet oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen werden,
· Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben, Straßenbau, Ausbeutung von Steinbrüchen, Erd- und Kiesgruben und dergleichen notwendig werden,
· Maßnahmen, die bei der Unterhaltung und dem Ausbau oberirdischer Gewässer und Dämme notwendig werden,
· Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden,
· Maßnahmen, die im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung notwendig werden,
· behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können, sowie für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. (08.02.2010)



